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511.712 VMA-AG CH-AG

§ 8 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Betriebsbewilligungen

Schiessanlagen - Bewilligung, Kontrolle, Sperrung und Aufhebung von Schiessanlagen
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§ 8 VMA-AG · Betriebsbewilligungen

1. Auf Antrag der oder des ESO oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen der USS werden durch die AMB Betriebsbewilligungen erteilt für Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen sowie für Sportschiessanlagen.

2. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.

3. Die Betriebsbewilligung kann provisorisch oder zeitlich befristet erteilt werden.

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