511.712
VMA-AG
CH-AG
§ 4 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und Sportschiessanlagen
Schiessanlagen - Aufgaben und Verantwortung des Kantons
§ 4 VMA-AG · Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und Sportschiessanlagen
1. Die AMB ist zuständig für die Genehmigung und Kontrolle von Schiessanlagen, die gemäss Art. 1 Abs. 1 der Schiessanlagen-Verordnung dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und von Sportschiessanlagen.
2. Für die Kontrolle der Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, kann die AMB die zuständigen kommunalen Behörden und die oder den für den Kanton Aargau zuständigen ESO beiziehen.
3. Für die Kontrolle der Sportschiessanlagen im Zusammenhang mit der Sicherheit hat die AMB die oder den ESO oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen der USS Versicherungen Genossenschaft (USS) gegen Entschädigung beizuziehen.