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511.712 VMA-AG CH-AG

§ 3 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Definition und Kontrollführung

Schiessanlagen
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§ 3 VMA-AG · Definition und Kontrollführung

1. Als Schiessanlagen im Sinne dieser Verordnung, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, gelten

a) 300 m Anlagen,

b) 50 m Anlagen,

c) 25 m Anlagen,

d) Schiessanlagen gemäss Absatz 2, wenn diese kombiniert genutzt werden.

2. Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten permanente Schiessanlagen inklusive Raumschiessanlagen insbesondere für

a) Vorderlader,

b) Kleinkaliber,

c) Armbrust,

d) Druckluft,

e) Dynamic-Shooting,

f) Jagdschiessen,

g) Bogenschiessen.

3. Die AMB führt ein Inventar aller Schiessanlagen im Kanton Aargau und ist für die Kontrollführung zuständig.

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