511.712
VMA-AG
CH-AG
§ 17 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Bestehende Anlagen
Übergangs- und Schlussbestimmung
§ 17 VMA-AG · Bestehende Anlagen
1. Die Kontrolle aller Schiessanlagen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits bestehen, hat bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erfolgen.
2. Auf diesen Zeitpunkt hin hat die AMB erstmals ein Inventar über alle Schiessanlagen im Aargau zu führen.