511.712
VMA-AG
CH-AG
§ 16 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Beschwerden
Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht
§ 16 VMA-AG · Beschwerden
1. Die oder der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen der Kreiskommandantin oder des Kreiskommandanten Aargau innerhalb von zehn Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) Beschwerde erheben.
2. Für die Umwandlung von Bussen in Arrest ist ausschliesslich die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau zuständig.
3. Die Beschwerdeentscheide des DGS sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Disziplinargerichtsbeschwerde gemäss Art. 209 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes.