Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
511.712 VMA-AG CH-AG

§ 16 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Beschwerden

Zuständigkeit im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 16 VMA-AG · Beschwerden

1. Die oder der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen der Kreiskommandantin oder des Kreiskommandanten Aargau innerhalb von zehn Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) Beschwerde erheben.

2. Für die Umwandlung von Bussen in Arrest ist ausschliesslich die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau zuständig.

3. Die Beschwerdeentscheide des DGS sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Disziplinargerichtsbeschwerde gemäss Art. 209 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes.

← § 15 VMA-AG Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Zweck § 17 VMA-AG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →