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511.712 VMA-AG CH-AG

§ 13 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Aufgaben der RFO im Bereich der Mobilmachung

Mobilmachung der Armee
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§ 13 VMA-AG · Aufgaben der RFO im Bereich der Mobilmachung

1. Die RFO bezeichnen je eine Mobilmachungsverantwortliche oder einen Mobilmachungsverantwortlichen sowie eine stellvertretende Mobilmachungsverantwortliche oder einen stellvertretenden Mobilmachungsverantwortlichen.

2. Die RFO sind gegenüber der Kreiskommandantin oder dem Kreiskommandanten des Kantons Aargau auf Stufe der Regionen für die Vorbereitung und Umsetzung einer Mobilmachung der Armee verantwortlich. Dazu gehören namentlich

a) Sicherstellung der Erreichbarkeit zum Kreiskommando Aargau nach Auslösung einer Mobilmachung,

b) Laufende Meldung allfälliger Mutationen der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen beziehungsweise deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäss besonderen Anordnungen,

c) Teilnahme der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreters an den jährlich stattfindenden Rapporten der RFO,

d) Teilnahme an Mobilmachungsübungen oder Inspektionen des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee oder des Kreiskommandos Aargau.

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