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511.712 VMA-AG CH-AG

§ 11 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Aufgaben der Kantonalen Notrufzentrale

Mobilmachung der Armee
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§ 11 VMA-AG · Aufgaben der Kantonalen Notrufzentrale

1. Die Kantonale Notrufzentrale hat folgende Aufgaben

a) Sicherstellung der Erreichbarkeit gegenüber dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando der Armee während 24 Stunden pro Tag und in allen Lagen (inklusive Ausfall der ordentlichen Verbindungen),

b) Alarmierung des Kreiskommandos Aargau auf Befehl des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee.

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