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511.712 VMA-AG CH-AG

§ 10 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Sperrung und Aufhebung

Schiessanlagen - Bewilligung, Kontrolle, Sperrung und Aufhebung von Schiessanlagen
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§ 10 VMA-AG · Sperrung und Aufhebung

1. Die AMB kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage, die dem Zweck des Schiessens ausser Dienst dient oder einer Sportschiessanlage, anordnen.

2. Die oder der ESO oder die Sachverständige oder der Sachverständige der USS kann aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige oder teilweise Sperrung einer Schiessanlage gemäss Abs. 1 bis zum definitiven Entscheid anordnen.

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