511.712
VMA-AG
CH-AG
§ 1 Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Zweck
Allgemeines
§ 1 VMA-AG · Zweck
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau, soweit dieser nicht durch den Bund vorgegeben ist.
2. Dies betrifft namentlich
a) Aufgaben im Zusammenhang mit Schiessanlagen,
b) die Umsetzung der Mobilmachung im Kanton Aargau,
c) die Regelung der Zuständigkeiten im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht.