Verordnung über den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau (VMA-AG) - Zweck (VMA-AG)
Inhaltsübersicht (18)
Gesetzestext (18 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt den Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau, soweit dieser nicht durch den Bund vorgegeben ist.
2. Dies betrifft namentlich
a) Aufgaben im Zusammenhang mit Schiessanlagen,
b) die Umsetzung der Mobilmachung im Kanton Aargau,
c) die Regelung der Zuständigkeiten im militärischen Übertretungs- und Disziplinarstrafrecht.
1. Der Vollzug der militärischen Aufgaben im Kanton Aargau obliegt der Abteilung Militär und Bevölkerungsschutz (AMB).
2. Sie kann dazu den Gemeinderat und die für den Kanton Aargau zuständige Eidgenössische Schiessoffizierin oder den für den Kanton Aargau zuständigen Eidgenössischen Schiessoffizier (ESO) beiziehen.
1. Als Schiessanlagen im Sinne dieser Verordnung, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, gelten
a) 300 m Anlagen,
b) 50 m Anlagen,
c) 25 m Anlagen,
d) Schiessanlagen gemäss Absatz 2, wenn diese kombiniert genutzt werden.
2. Als Sportschiessanlagen im Sinne dieser Verordnung gelten permanente Schiessanlagen inklusive Raumschiessanlagen insbesondere für
a) Vorderlader,
b) Kleinkaliber,
c) Armbrust,
d) Druckluft,
e) Dynamic-Shooting,
f) Jagdschiessen,
g) Bogenschiessen.
3. Die AMB führt ein Inventar aller Schiessanlagen im Kanton Aargau und ist für die Kontrollführung zuständig.
1. Die AMB ist zuständig für die Genehmigung und Kontrolle von Schiessanlagen, die gemäss Art. 1 Abs. 1 der Schiessanlagen-Verordnung dem Schiesswesen ausser Dienst dienen und von Sportschiessanlagen.
2. Für die Kontrolle der Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen, kann die AMB die zuständigen kommunalen Behörden und die oder den für den Kanton Aargau zuständigen ESO beiziehen.
3. Für die Kontrolle der Sportschiessanlagen im Zusammenhang mit der Sicherheit hat die AMB die oder den ESO oder eine Sachverständige oder einen Sachverständigen der USS Versicherungen Genossenschaft (USS) gegen Entschädigung beizuziehen.
1. Die Gemeinden sind für die Meldung ihrer Sportschiessanlagen an die AMB zuständig.
1. Die oder der ESO vollzieht die Aufgaben gemäss Kapitel 2 der Schiessoffiziersverordnung.
1. Für die Erfüllung der Aufgaben der oder des ESO oder einer oder eines Sachverständigen der USS gelten die Bestimmungen des Bundes für das Schiesswesen ausser Dienst.
2. Die oder der ESO oder die oder der Sachverständige der USS stellt die anfallenden Kosten für die Übernahme von Aufgaben gemäss § 4 direkt der Betreiberin, dem Betreiber oder der Betriebskommission der Sportschiessanlage in Rechnung. Als Grundlage dazu dient die Schiessoffiziersverordnung.
1. Auf Antrag der oder des ESO oder der Sachverständigen oder des Sachverständigen der USS werden durch die AMB Betriebsbewilligungen erteilt für Schiessanlagen, die dem Schiesswesen ausser Dienst dienen sowie für Sportschiessanlagen.
2. Die Betriebsbewilligung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden.
3. Die Betriebsbewilligung kann provisorisch oder zeitlich befristet erteilt werden.
1. Sämtliche bewilligten Schiessanlagen werden mindestens alle fünf Jahre kontrolliert.
2. Es können auch ausserordentliche Kontrollen durchgeführt werden.
1. Die AMB kann aus sicherheitstechnischen Gründen die Sperrung, teilweise Sperrung oder Aufhebung einer Schiessanlage, die dem Zweck des Schiessens ausser Dienst dient oder einer Sportschiessanlage, anordnen.
2. Die oder der ESO oder die Sachverständige oder der Sachverständige der USS kann aus sicherheitstechnischen Gründen die vorläufige oder teilweise Sperrung einer Schiessanlage gemäss Abs. 1 bis zum definitiven Entscheid anordnen.
1. Die Kantonale Notrufzentrale hat folgende Aufgaben
a) Sicherstellung der Erreichbarkeit gegenüber dem für die Mobilmachung zuständigen Kommando der Armee während 24 Stunden pro Tag und in allen Lagen (inklusive Ausfall der ordentlichen Verbindungen),
b) Alarmierung des Kreiskommandos Aargau auf Befehl des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee.
1. Das Kreiskommando Aargau hat insbesondere folgende Aufgaben
a) Sicherstellung der Erreichbarkeit während des ganzen Jahres,
b) Betrieb einer Auskunftsstelle für die Mobilmachungsverantwortlichen der Regionalen Führungsorgane (RFO) sowie für die Angehörigen der Armee,
c) Regelung der Aufgaben der RFO mittels entsprechender Befehlsgebung.
1. Die RFO bezeichnen je eine Mobilmachungsverantwortliche oder einen Mobilmachungsverantwortlichen sowie eine stellvertretende Mobilmachungsverantwortliche oder einen stellvertretenden Mobilmachungsverantwortlichen.
2. Die RFO sind gegenüber der Kreiskommandantin oder dem Kreiskommandanten des Kantons Aargau auf Stufe der Regionen für die Vorbereitung und Umsetzung einer Mobilmachung der Armee verantwortlich. Dazu gehören namentlich
a) Sicherstellung der Erreichbarkeit zum Kreiskommando Aargau nach Auslösung einer Mobilmachung,
b) Laufende Meldung allfälliger Mutationen der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen beziehungsweise deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters gemäss besonderen Anordnungen,
c) Teilnahme der Mobilmachungsverantwortlichen oder des Mobilmachungsverantwortlichen oder deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreters an den jährlich stattfindenden Rapporten der RFO,
d) Teilnahme an Mobilmachungsübungen oder Inspektionen des für die Mobilmachung zuständigen Kommandos der Armee oder des Kreiskommandos Aargau.
1. Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist für Untersuchungen und Beurteilungen von Übertretungen im Sinne des Militärstrafgesetzes verantwortlich.
1. Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist für Untersuchungen und Beurteilungen von Disziplinarfehlern im Sinne des Militärstrafgesetzes verantwortlich.
2. Die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau ist ausschliesslich zuständig für Fälle, die die Militärjustiz dem Kanton überweist.
1. Die oder der Bestrafte kann gegen Strafverfügungen der Kreiskommandantin oder des Kreiskommandanten Aargau innerhalb von zehn Tagen beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) Beschwerde erheben.
2. Für die Umwandlung von Bussen in Arrest ist ausschliesslich die Kreiskommandantin oder der Kreiskommandant Aargau zuständig.
3. Die Beschwerdeentscheide des DGS sind endgültig. Vorbehalten bleibt die Disziplinargerichtsbeschwerde gemäss Art. 209 Abs. 1 des Militärstrafgesetzes.
1. Die Kontrolle aller Schiessanlagen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung bereits bestehen, hat bis spätestens 31. Dezember 2027 zu erfolgen.
2. Auf diesen Zeitpunkt hin hat die AMB erstmals ein Inventar über alle Schiessanlagen im Aargau zu führen.
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.