495.351
CH-AG
§ 8 Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Inkrafttreten
§ 8 V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt 10 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.