495.351
CH-AG
§ 5 Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Benutzungsordnung
§ 5 V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen · Benutzungsordnung
1. Veranstalterinnen und Veranstalter sowie Besucherinnen und Besucher sind verpflichtet, sich bei der Ausübung des ihnen erteilten Benutzungsrechts so zu verhalten, dass sie andere Benutzerinnen und Benutzer nicht stören und die Klosteranlage nicht beeinträchtigen. Zusätzliche Auflagen des Museum Aargau sind einzuhalten.
2. Das Museum Aargau und die von ihm mit der Aufsicht betrauten Personen sind berechtigt, Verstösse gegen die Benutzungsordnung und die vom Museum Aargau zusätzlich gemachten Auflagen mit der unverzüglichen Wegweisung Fehlbarer oder mit dem Abbruch der Veranstaltung zu ahnden. Die Rückerstattung bezahlter Gebühren entfällt.