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§ 4 Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Gebühren für Veranstaltungen

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§ 4 V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen · Gebühren für Veranstaltungen

1. Das Museum Aargau und die Kantonsschule Wettingen müssen für die von ihnen veranstalteten Anlässe keine Gebühren entrichten.

2. Für gottesdienstliche Handlungen in der Klosterkirche wird unter Vorbehalt von § 1 Abs. 4 eine Gebühr von Fr. 100.- erhoben.

3. Für alle übrigen Veranstaltungen in der Klosterkirche, die im Bereich der in § 1 Abs. 3 formulierten Zweckbestimmung liegen, wird eine Gebühr von Fr. 300.- erhoben.

4. Bei besonderen personellen oder materiellen Aufwendungen kann eine Gebühr bis Fr. 500.- erhoben werden.

5. Bei Annullierung von bewilligten Veranstaltungen wird der Veranstalterin beziehungsweise dem Veranstalter folgendes in Rechnung gestellt

a) 60 bis 15 Tage vor dem reservierten Termin 30 % der Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4;

b) weniger als 15 Tage vor dem reservierten Termin 50 % der Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4;

c) bei Absage der Veranstaltung oder Fernbleiben von derselben am reservierten Termin die volle Gebühr gemäss den Absätzen 2, 3 und 4.

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