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§ 3c Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Eintritte; Gemeinsame Bestimmungen

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§ 3c V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen · Eintritte; Gemeinsame Bestimmungen

1. An ausgewählten Tagen können keine, reduzierte oder erhöhte (bis 50 %) Eintrittsgebühren erhoben werden.

2. Für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeitende der Kantonsschule Wettingen ist der Eintritt gratis.

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