495.351
CH-AG
§ 3c Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Eintritte; Gemeinsame Bestimmungen
§ 3c V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen · Eintritte; Gemeinsame Bestimmungen
1. An ausgewählten Tagen können keine, reduzierte oder erhöhte (bis 50 %) Eintrittsgebühren erhoben werden.
2. Für Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie weitere Mitarbeitende der Kantonsschule Wettingen ist der Eintritt gratis.