§ 2 Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Zuständigkeit
§ 2 V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen · Zuständigkeit
1. Das Museum Aargau ist zuständig für
a) * Die Bewilligung von Veranstaltungen in der Klosterkirche, das Inkasso der Gebühren sowie alle organisatorischen Anordnungen bei der Benutzung der Klosterkirche im Rahmen dieser Verordnung und der Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001;
b) * das operative Geschäft, die Vermittlungsarbeit und die Vermarktung des kulturtouristischen Angebots auf der Klosterhalbinsel Wettingen;
c) * die Bewilligung von Veranstaltungen Dritter (in Absprache mit der Kantonsschule Wettingen) in den Westschöpfen, der Aula, im Brudersaal, in der Marienkapelle, auf dem Langbauplatz und dem Dreiröhrenbrunnenplatz, wobei in Bezug auf die Benutzung der vorerwähnten Räume und Plätze die Verordnung über die Benutzung von kantonalen Gebäuden und Anlagen vom 22. März 2001 und in Bezug auf die Gebühren § 41 der Gebührenverordnung (GebührV) vom 13. März 2024 anwendbar sind.
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