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§ 1 Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Zweckbestimmung der Klosterkirche

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§ 1 V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen · Zweckbestimmung der Klosterkirche

1. Die Klosterkirche Wettingen umfasst die Mönchskirche und die Laienkirche.

2. Die Klosterkirche wird der Öffentlichkeit im Rahmen dieser Verordnung und der organisatorischen Anordnungen des Museum Aargau zur Besichtigung zugänglich gemacht.

3. Sie wird, soweit es die Anliegen des Denkmalschutzes, die besondere kirchliche, historische und gesellschaftliche Bedeutung der Bauten, der Schulbetrieb und die örtlichen, zeitlichen und personellen Verhältnisse gestatten, dem Museum Aargau, der Kantonsschule Wettingen, den Landeskirchen, Vereinen und anderen Organisationen für Veranstaltungen mit religiösem, kulturellem, musealem oder der Bildung dienendem Zweck je nach Bedarf ganz oder zu einem Teil zur Verfügung gestellt.

4. Öffentlich-rechtliche Vereinbarungen des Kantons mit einzelnen Kirchgemeinden über die Benutzung der Klosterkirche Wettingen und die damit verbundenen Benutzungsgebühren werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Verordnung über die Verwaltung und Benutzung der Klosterkirche und das kulturtouristische Angebot auf der Klosterhalbinsel Wettingen - Zweckbestimmung der Klosterkirche § 2 V Klosterkirche und Klosterhalbinsel Wettingen →

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