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§ 8 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau - Reproduktionen und Nutzung

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§ 8 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau · Reproduktionen und Nutzung

1. Das Fotografieren des Archivguts ohne Blitz ist mit dem Einverständnis des Staatsarchivs Aargau für den Privatgebrauch gestattet. Fotografische Reproduktionen von ausgewähltem Archivgut können beim Staatsarchiv Aargau in Auftrag gegeben werden, sofern der Erhaltungszustand der Originale dies erlaubt. Die externen Dienstleister stellen die Kosten den Benutzenden direkt in Rechnung.

2. Reproduktionen von Archivgut sind mit korrekter Quellenangabe zu publizieren. Dem Staatsarchiv Aargau ist von den Benutzenden ein unentgeltliches Belegexemplar abzugeben.

3. Die gewerbliche Nutzung von Archivgut wird gemäss § 32 VIDAG auf Gesuch hin vertraglich geregelt. Die wissenschaftliche und kulturelle Nutzung ist mit Zustimmung des Staatsarchivs Aargau gestattet.

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