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§ 7 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau - Ausleihe

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§ 7 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau · Ausleihe

1. Auf Anfrage kann Archivgut für einen befristeten Zeitraum als Leihgabe für Ausstellungen und für die wissenschaftliche Forschung zur Verfügung gestellt werden, sofern sein Erhaltungszustand dies zulässt und eine sachgerechte Behandlung und die Sicherheit des Archivguts gewährleistet werden. Die Bedingungen der Ausleihe werden vertraglich geregelt.

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