495.245
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§ 6 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau - Dienstleistungen
§ 6 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau · Dienstleistungen
1. Die Archivmitarbeitenden führen in die Benutzung des Staatsarchivs Aargau ein und erteilen mündliche und schriftliche Auskünfte über das Archivgut und seine Benutzung.
2. Das Staatsarchiv Aargau ist nicht verpflichtet, für Dritte Nachforschungen vorzunehmen. Nimmt es Nachforschungen vor, werden ab einem Aufwand von mehr als 15 Minuten Gebühren gemäss § 30 VIDAG erhoben.