Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.245 CH-AG

§ 6 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau - Dienstleistungen

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (10 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau · Dienstleistungen

1. Die Archivmitarbeitenden führen in die Benutzung des Staatsarchivs Aargau ein und erteilen mündliche und schriftliche Auskünfte über das Archivgut und seine Benutzung.

2. Das Staatsarchiv Aargau ist nicht verpflichtet, für Dritte Nachforschungen vorzunehmen. Nimmt es Nachforschungen vor, werden ab einem Aufwand von mehr als 15 Minuten Gebühren gemäss § 30 VIDAG erhoben.

← § 5 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau Allgemeines § 7 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →