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§ 1 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau - Allgemeines

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§ 1 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau · Allgemeines

1. Die Benutzungsordnung regelt die Benutzung des Archivguts und der Räumlichkeiten des Staatsarchivs Aargau ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 und der Verordnung zum Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (VIDAG) vom 26. September 2007.

2. Die Bestände und Sammlungen des Staatsarchivs Aargau sind für die Öffentlichkeit im Rahmen der Bestimmungen des IDAG, der VIDAG und der Benutzungsordnung zugänglich.

Allgemeines § 2 Benutzungsordnung Staatsarchiv Aargau →

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