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§ 11 Benutzungs- und Gebührenreglement Aargauer Kantonsbibliothek - Ersatz bei Verlust oder Beschädigung

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§ 11 Benutzungs- und Gebührenreglement Aargauer Kantonsbibliothek · Ersatz bei Verlust oder Beschädigung

1. Für abhanden gekommene oder beschädigte Medien hat die Benutzerin oder der Benutzer Ersatz zu leisten, auch wenn kein eigenes Verschulden besteht. Die Kantonsbibliothek stellt in solchen Fällen die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur, eine Bearbeitungsgebühr und den Aufwand für die Rechnungsstellung in Rechnung.

2. Mit dem Einverständnis der Bibliotheksleitung können die Benutzerinnen und Benutzer für ein verlorenes oder beschädigtes Medium selber ein Ersatzexemplar beschaffen.

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