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§ 8 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums - Geschäftsarten

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§ 8 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums · Geschäftsarten

1. Im Plenum werden grundsätzlich zwei Geschäftsarten unterschieden

a) Diskussionsgeschäft: Anträge werden ordentlich traktandiert und vor der Beschlussfassung ist eine Diskussion zu führen,

b) Regelgeschäft: Anträge werden ohne Diskussion zur Abstimmung gebracht.

2. Vorentscheide der Ausschüsse und Jurys sind dem Plenum vorbehältlich von § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 6 als Regelgeschäft vorzulegen.

3. Im Regelgeschäft werden Förderentscheide zur Validierung üblicherweise als Sammelvortrag pro Fachbereich vorgelegt.

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