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CH-AG
§ 8 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums - Geschäftsarten
§ 8 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums · Geschäftsarten
1. Im Plenum werden grundsätzlich zwei Geschäftsarten unterschieden
a) Diskussionsgeschäft: Anträge werden ordentlich traktandiert und vor der Beschlussfassung ist eine Diskussion zu führen,
b) Regelgeschäft: Anträge werden ohne Diskussion zur Abstimmung gebracht.
2. Vorentscheide der Ausschüsse und Jurys sind dem Plenum vorbehältlich von § 3 Abs. 6 und § 5 Abs. 6 als Regelgeschäft vorzulegen.
3. Im Regelgeschäft werden Förderentscheide zur Validierung üblicherweise als Sammelvortrag pro Fachbereich vorgelegt.