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CH-AG
§ 6 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums - Jurys
§ 6 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums · Jurys
1. Entscheide gemäss § 9 Kulturgesetz werden durch Jurys vorbereitet.
2. Jurys werden durch das Plenum eingesetzt und bestehen aus drei bis fünf Mitgliedern, wobei mindestens drei Kuratorinnen oder Kuratoren darin Einsitz nehmen.
3. Jurys entscheiden mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzes doppelt.
4. Sämtliche Vorentscheide sind dem Plenum zur Validierung gemäss § 8 Abs. 2 vorzulegen.