§ 5 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums - Fachausschüsse
§ 5 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums · Fachausschüsse
1. Fachausschüsse bestehen aus drei bis vier Mitgliedern des Plenums. Mit Zustimmung des Plenums kann ein Fachausschuss fallweise maximal zwei zusätzliche Expertinnen oder Experten beratend beiziehen.
2. Fachausschüsse treffen Vorentscheide über Förderanträge im Rahmen der Budgetvorgaben des Plenums. Sie entscheiden mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit ist nach Absatz 6 vorzugehen.
3. Fachausschüsse können Gesuche dem Fachvorsitz zuweisen. Dieser trifft den Vorentscheid gemeinsam mit der zuständigen Fachspezialistin oder dem Fachspezialisten der Geschäftsstelle. Kommt kein Konsens zustande, ist der Vorentscheid durch den Fachausschuss zu treffen.
4. Hat ein Mitglied eines Fachausschusses grundsätzliche rechtliche oder fördertechnische Vorbehalte gegen einen Vorentscheid, so ist das Vorgehen zur Lösung der Frage durch die Präsidentin oder den Präsidenten gemeinsam mit dem Geschäftsführer beziehungsweise der Geschäftsführerin zu klären.
5. Sämtliche Vorentscheide sind dem Plenum zur Validierung gemäss § 8 Abs. 2 vorzulegen.
6. Kommt der Fachausschuss zu keinem Vorentscheid, ist das entsprechende Fördergesuch als Diskussionsgeschäft direkt dem Plenum vorzulegen.
7. Die zuständige Fachspezialistin beziehungsweise der Fachspezialist nimmt an allen Sitzungen des Fachausschusses mit beratender Stimme teil. Sie beziehungsweise er kann bei offenen rechtlichen oder fördertechnischen Fragen die Rückstellung des Entscheids verlangen und die Geschäftsführerin beziehungsweise den Geschäftsführer zur Klärung beiziehen.