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CH-AG
§ 4 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums - Präsidium
§ 4 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums · Präsidium
1. Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden das Präsidium. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist Stellvertreterin beziehungsweise Stellvertreter der Präsidentin oder des Präsidenten.
2. Das Präsidium bestimmt die Traktandenliste des Plenums.
3. Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Plenumssitzungen, vertritt das Aargauer Kuratorium nach aussen und nimmt die dem Kuratorium zustehende Mitwirkung bei Anstellung der Geschäftsführerin beziehungsweise des Geschäftsführers durch das Departement Bildung, Kultur und Sport wahr.