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§ 3 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums - Plenum

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§ 3 Geschäftsreglement des Aargauer Kuratoriums · Plenum

1. Das Plenum, bestehend aus allen gewählten Kuratorinnen und Kuratoren, nimmt die Oberleitung des Kuratoriums wahr. Es hat alle Geschäfte zu besorgen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind.

2. Dem Plenum stehen insbesondere folgende Aufgaben zu

a) Wahl der Vizepräsidentin beziehungsweise des Vizepräsidenten,

b) Beschlussfassung über die Einsetzung von Fachausschüssen und Jurys sowie der Wahl der Vorsitzenden,

c) Benennung von Expertinnen und Experten zur fachlichen Beratung des Plenums,

d) Regelung der Vertretungs- und Zeichnungsbefugnis,

e) Festlegung der Grundzüge der Förderpolitik,

f) Erlass von Richtlinien und Förderreglementen (Förderinstrumente, Förderkriterien),

g) Definitive Entscheidung über Fördermassnahmen und Auszeichnungen im Rahmen des Kulturgesetzes,

h) Validierung von Vorentscheiden der Fachausschüsse und Jurys,

i) Abschluss von Leistungsvereinbarungen,

j) Mehrjahresplanung, Genehmigung des Budgets sowie Abnahme von Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht.

3. Das Plenum tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten zusammen. Es finden mindestens vier ordentliche Sitzungen jährlich statt. Zudem können drei Mitglieder des Plenums schriftlich unter Angabe des Zwecks die Einberufung einer Sitzung verlangen. Der Geschäftsführer oder die Geschäftsführerin nimmt an den Sitzungen teil, sofern nichts anderes beschlossen wird. Ihm beziehungsweise ihr kommt eine beratende Stimme zu.

4. Jedes Mitglied des Plenums kann auch ausserhalb der Sitzungen Auskunft oder Einsichtnahme in Geschäftsdokumente verlangen.

5. Bei Sitzungen, welche physisch oder online abgehalten werden, ist das Plenum beschlussfähig, sofern mindestens sechs Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit trifft die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.

6. Für Zirkularbeschlüsse ist die einfache Mehrheit aller Kuratorinnen und Kuratoren erforderlich. Die Durchführung eines Zirkularbeschlusses kann bei vorgängiger Ankündigung auf zwei Arbeitstage beschränkt werden. Zirkularbeschlüsse dürfen nur getroffen werden, sofern während der Abstimmungsfrist kein Mitglied die mündliche Beratung verlangt.

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