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495.211 VKG CH-AG

§ 8 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - d) Geschäftsreglement

Kulturförderung - Zuständigkeiten
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§ 8 VKG · d) Geschäftsreglement

1. Das Aargauer Kuratorium regelt die Einzelheiten zu seiner Organisation, zur Geschäftsstelle und zum Geschäftsablauf in einem Geschäftsreglement. Dieses ist vom Regierungsrat zu genehmigen und wird öffentlich zugänglich gemacht.

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