495.211
VKG
CH-AG
§ 8 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - d) Geschäftsreglement
Kulturförderung - Zuständigkeiten
§ 8 VKG · d) Geschäftsreglement
1. Das Aargauer Kuratorium regelt die Einzelheiten zu seiner Organisation, zur Geschäftsstelle und zum Geschäftsablauf in einem Geschäftsreglement. Dieses ist vom Regierungsrat zu genehmigen und wird öffentlich zugänglich gemacht.