Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.211 VKG CH-AG

§ 7 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - c) Geschäftsstelle

Kulturförderung - Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 VKG · c) Geschäftsstelle

1. Zur administrativen Geschäftsführung steht dem Aargauer Kuratorium eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle ist fachlich dem Kuratorium unterstellt und organisatorisch dem Departement BKS angegliedert. Sie wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet.

2. Das Departement ist unter Einbezug des Kuratoriums zuständig für die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des übrigen Personals der Geschäftsstelle.

← § 6 VKG Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Zuständiges Departement § 8 VKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →