495.211
VKG
CH-AG
§ 7 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - c) Geschäftsstelle
Kulturförderung - Zuständigkeiten
§ 7 VKG · c) Geschäftsstelle
1. Zur administrativen Geschäftsführung steht dem Aargauer Kuratorium eine Geschäftsstelle zur Verfügung. Die Geschäftsstelle ist fachlich dem Kuratorium unterstellt und organisatorisch dem Departement BKS angegliedert. Sie wird von einer Geschäftsführerin oder einem Geschäftsführer geleitet.
2. Das Departement ist unter Einbezug des Kuratoriums zuständig für die Anstellung der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers und des übrigen Personals der Geschäftsstelle.