Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.211 VKG CH-AG

§ 40 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Anmerkung im Nutzungsplan

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Weitere Bestimmung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 40 VKG · Anmerkung im Nutzungsplan

1. Die Gemeinden nehmen die vom Kanton unter Schutz gestellten Baudenkmäler und archäologischen Stätten als Informationsinhalt in den kommunalen Nutzungsplan auf.

← § 39 VKG Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Zuständiges Departement § 41 VKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →