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495.211 VKG CH-AG

§ 4 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung

Kulturförderung - Einleitung und Fördermassnahmen
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§ 4 VKG · Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung

1. Kriterien zur Feststellung der kantonalen Bedeutung von Kulturinstitutionen sind

a) herausragender Beitrag zu einem kulturell anregenden Lebensraum,

b) inhaltliche Einzigartigkeit im Kanton oder darüber hinaus,

c) gesellschaftliche Relevanz,

d) herausragende Qualität

1. eigenständige Handschrift oder Ausrichtung,

2. unverwechselbares Profil,

3. Ambitioniertheit und Innovationswille,

4. kontinuierliche, über Jahre bewiesene Qualität oder ausgewiesenes Qualitätspotential,

e) ausgewiesene Professionalität mit mindestens 300 Stellenprozenten und einem Jahresumsatz von mindestens Fr. 400'000.-,

f) Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Kulturinstitutionen,

g) mindestens kantonales Publikum,

h) Publikumsorientierung

1. Mischung aus bewährten und experimentellen Darbietungsformen für verschiedene Zielpublika,

2. qualifizierte Kulturvermittlung,

3. qualifiziertes Marketing.

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