§ 39 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Zusprechung und Auszahlung
§ 39 VKG · Zusprechung und Auszahlung
1. Das Departement BKS ist im Rahmen der beschlossenen Verpflichtungskredite und der beschlossenen Budgetmittel zuständig für die Zusprechung, Bemessung und Auszahlung der Beiträge im Einzelfall.
2. Die Beitragszusprechung verliert ihre Gültigkeit, wenn mit den Arbeiten nicht innerhalb von zwei Jahren seit Zusprechung begonnen wird oder die Abrechnung oder die verlangte Dokumentation nicht innerhalb von drei Jahren nach Fertigstellung der Arbeiten eingereicht wird.
3. Die Auszahlung der zugesprochenen Beiträge erfolgt in der Regel in einer einmaligen Zahlung nach anerkannter Abrechnung und Ablieferung der verlangten Dokumentation.
4. Bei grösseren Vorhaben können die Beiträge auf mehrere Jahre verteilt zugesprochen und Akontozahlungen gemäss Baufortschritt geleistet werden.