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495.211 VKG CH-AG

§ 38 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - e) Ausnahmen

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
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§ 38 VKG · e) Ausnahmen

1. In Härtefällen und Notsituationen kann über die in den §§ 35-37 festgelegten Beitragsansätze hinausgegangen werden.

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