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495.211 VKG CH-AG

§ 37 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - d) Bemessung bei beweglichem Kulturerbe

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
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§ 37 VKG · d) Bemessung bei beweglichem Kulturerbe

1. Der Beitrag des Kantons an die Untersuchung und Restaurierung sowie den allfälligen Erwerb von beweglichem Kulturerbe beträgt maximal 50 % der ausgewiesenen Kosten, wobei die finanziellen Verhältnisse der Eigentümerschaft berücksichtigt werden.

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