495.211
VKG
CH-AG
§ 37 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - d) Bemessung bei beweglichem Kulturerbe
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
§ 37 VKG · d) Bemessung bei beweglichem Kulturerbe
1. Der Beitrag des Kantons an die Untersuchung und Restaurierung sowie den allfälligen Erwerb von beweglichem Kulturerbe beträgt maximal 50 % der ausgewiesenen Kosten, wobei die finanziellen Verhältnisse der Eigentümerschaft berücksichtigt werden.