495.211
VKG
CH-AG
§ 36 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - c) Bemessung bei archäologischen Hinterlassenschaften
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
§ 36 VKG · c) Bemessung bei archäologischen Hinterlassenschaften
1. Der Beitrag des Kantons an die fachgerecht dokumentierte Restaurierung von archäologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden, beträgt 50 % der ausgewiesenen Kosten.
2. Bei Neuausgrabungen können die Kosten für Erstrestaurierungen bis zu 100 % vom Kanton übernommen werden.