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495.211 VKG CH-AG

§ 36 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - c) Bemessung bei archäologischen Hinterlassenschaften

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
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§ 36 VKG · c) Bemessung bei archäologischen Hinterlassenschaften

1. Der Beitrag des Kantons an die fachgerecht dokumentierte Restaurierung von archäologischen Hinterlassenschaften, die am Fundort belassen werden, beträgt 50 % der ausgewiesenen Kosten.

2. Bei Neuausgrabungen können die Kosten für Erstrestaurierungen bis zu 100 % vom Kanton übernommen werden.

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