§ 35 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - b) Bemessung bei Baudenkmälern
§ 35 VKG · b) Bemessung bei Baudenkmälern
1. Der Beitrag des Kantons an die Restaurierung und Pflege von kantonal geschützten Baudenkmälern berechnet sich je nach Komplexität des Projekts mit einem entsprechenden Prozentsatz gemäss Anhang 3 an die beitragsberechtigten Kosten gemäss Absatz 3. Vorbehalten sind die Absätze 5-7.
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3. Als beitragsberechtigte Kosten gelten der denkmalpflegerisch bedingte Anteil der Gesamtkosten im Zusammenhang mit der Konservierung, der Restaurierung und dem Unterhalt der historischen Substanz der Baudenkmäler.
4. Eigenleistungen der Bauherrschaft werden mitberücksichtigt, soweit diese auf Tagesrapporten mit Angabe der geleisteten Stunden und entsprechenden Arbeiten mit dazugehörigem Materialaufwand dokumentiert werden.
5. Bei Objekten ohne Nutzwert bemessen sich die Beiträge nach den Ansätzen auf den ausgewiesenen Gesamtkosten gemäss Anhang 3.
6. Bei Planungen, Erforschung und Dokumentation sowie beim Erwerb von Baudenkmälern beträgt der Beitrag des Kantons maximal 40 % der ausgewiesenen Gesamtkosten.
7. Bei Projekten einfacher Art können Beiträge bis zu einem Betrag von Fr. 5'000.- pauschalisiert werden.