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495.211 VKG CH-AG

§ 34 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Beiträge des Kantons a) Voraussetzungen

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Leistungen des Gemeinwesens
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§ 34 VKG · Beiträge des Kantons a) Voraussetzungen

1. Voraussetzungen für die Ausrichtung von Beiträgen des Kantons gemäss § 47 Kulturgesetz sind

a) Unterschutzstellung durch den Kanton beziehungsweise Eintrag in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes,

b) Einreichen eines Beitragsgesuchs vor Arbeitsbeginn und Begleitung der Arbeiten durch die zuständige Fachstelle des Departements BKS,

c) Dokumentation der Arbeiten gemäss Vereinbarung mit der Fachstelle.

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