495.211
VKG
CH-AG
§ 33 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Ausfuhr aus der Schweiz
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
§ 33 VKG · Ausfuhr aus der Schweiz
1. Bewegliche archäologische Objekte im Eigentum des Kantons dürfen nur von der Kantonsarchäologie oder mit deren Zustimmung aus der Schweiz ausgeführt werden. Bei Objekten, die für das kulturelle Erbe des Kantons von herausragender Bedeutung sind, ist die Zustimmung des Regierungsrats erforderlich.