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495.211 VKG CH-AG

§ 31 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Archäologische Untersuchungen

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
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§ 31 VKG · Archäologische Untersuchungen

1. Archäologische Untersuchungen sind wissenschaftliche Ausgrabungen und Untersuchungen an archäologischen Hinterlassenschaften. Als archäologische Untersuchung gilt auch das systematische Suchen nach beweglichen archäologischen Objekten.

2. Archäologische Untersuchungen haben zum Ziel, Stätten zu erkennen und Bodenfunde zu bergen, diese zu dokumentieren sowie historische und wissenschaftliche Erkenntnisse zu gewinnen.

3. Archäologische Untersuchungen durch Dritte dürfen vom Departement BKS nur bewilligt werden, wenn Gewähr für fachkundiges und gesetzmässiges Vorgehen besteht.

4. Bei archäologischen Untersuchungen durch Dritte sind Eigentum und Urheberrechte an den Untersuchungsergebnissen und Dokumentationen vertraglich zu regeln.

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