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495.211 VKG CH-AG

§ 30a Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Archäologische Fundstellenkarte

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
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§ 30a VKG · Archäologische Fundstellenkarte

1. Die archäologische Fundstellenkarte umfasst Teile des Inventars der archäologischen Hinterlassenschaften,

a) die bei raumwirksamen Tätigkeiten und Bauvorhaben zu berücksichtigen sind, und

b) an denen aus historischen oder wissenschaftlichen Gründen ein Interesse der Öffentlichkeit besteht.

2. Die archäologische Fundstellenkarte erleichtert insbesondere die

a) Prüfung von Bauvorhaben bezüglich der Gefährdung von archäologischen Hinterlassenschaften,

b) Wahrnehmung der Meldepflicht gemäss § 41 KG.

3. Die archäologische Fundstellenkarte ist elektronisch öffentlich zugänglich.

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