495.211
VKG
CH-AG
§ 30 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Inventar
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Archäologische Hinterlassenschaften
§ 30 VKG · Inventar
1. Das Inventar der archäologischen Hinterlassenschaften umfasst die
a) geschützten archäologischen Stätten,
b) bekannten und vermuteten archäologischen Stätten, die nicht oder noch nicht unter Schutz stehen,
c) beweglichen archäologischen Objekte im Eigentum des Kantons.
2. Bei den geschützten archäologischen Stätten enthält das Inventar eine Beschreibung der Stätten. Zusätzlich können Angaben zum Schutzumfang, zu den getroffenen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen sowie zum Umgebungsschutz gemacht werden.