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495.211 VKG CH-AG

§ 3 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Förderkriterien

Kulturförderung - Einleitung und Fördermassnahmen
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§ 3 VKG · Förderkriterien

1. Die Kulturförderung durch den Kanton erfolgt nach folgenden qualitativen und kulturpolitischen Kriterien

a) herausragende Qualität mit eigenständiger künstlerischer Handschrift oder Ausrichtung,

b) professioneller Standard,

c) gesellschaftliche Relevanz,

d) Beitrag zur Vernetzung kultureller Tätigkeiten,

e) Beitrag zur Entwicklung des immateriellen Kulturerbes,

f) angemessene Publikumsorientierung,

g) angemessene Kulturvermittlung.

2. Über Anwendung und Gewichtung der einzelnen Kriterien in den Förderbereichen beziehungsweise bei einzelnen Fördermassnahmen entscheiden die zuständigen Gremien. Sie können weitere Kriterien ergänzend anwenden.

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