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495.211 VKG CH-AG

§ 29 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Umgebungsschutz

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
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§ 29 VKG · Umgebungsschutz

1. Ziel des Umgebungsschutzes ist es, die Wirkung der kantonal geschützten Baudenkmäler zu erhalten.

2. Der Umgebungsschutz umfasst sowohl einen Nahschutz als auch einen Fernschutz.

3. Der vom Umgebungsschutz betroffene Bereich ist abhängig vom Schutzobjekt, dessen Lage und der vorgesehenen Baute oder Anlage.

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