Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.211 VKG CH-AG

§ 28 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Änderung und Aufhebung des Schutzes

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 VKG · Änderung und Aufhebung des Schutzes

1. Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im gleichen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen.

2. Die Gesuchsberechtigten können jederzeit ein entsprechendes Gesuch stellen.

← § 27 VKG Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Zuständiges Departement § 29 VKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →