495.211
VKG
CH-AG
§ 28 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Änderung und Aufhebung des Schutzes
Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Schutzmassnahmen - Baudenkmäler
§ 28 VKG · Änderung und Aufhebung des Schutzes
1. Änderungen des Schutzes und Aufhebungen der Unterschutzstellung sind im gleichen Verfahren anzuordnen wie Unterschutzstellungen.
2. Die Gesuchsberechtigten können jederzeit ein entsprechendes Gesuch stellen.