§ 27 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Unterschutzstellung; Verfahren
§ 27 VKG · Unterschutzstellung; Verfahren
1. Verfahren auf Unterschutzstellung von Baudenkmälern durch den Kanton werden vom Departement BKS von Amtes wegen oder auf Gesuch hin eingeleitet. Gesuchsberechtigt sind die Eigentümerschaft des Baudenkmals, der Gemeinderat am Standort des Baudenkmals und Organisationen, die sich auf kantonaler Ebene statutengemäss der Denkmalpflege widmen.
2. Das Departement holt vor jeder Unterschutzstellung bei der Kommission für Denkmalpflege und Archäologie eine Stellungnahme zur Schutzwürdigkeit und zur kantonalen Bedeutung des Baudenkmals ein. Die Kommission kann sich auch zum Schutzumfang sowie zu allfälligen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen äussern.
3. Die Stellungnahme der Kommission geht zur Vernehmlassung an die Parteien.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.