§ 26 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Inventar
§ 26 VKG · Inventar
1. Das Inventar der Baudenkmäler umfasst die vom Kanton unter Schutz gestellten Baudenkmäler unter Einschluss derer Bestandteile und des Zugehörs. Das Inventar kann zusätzlich Angaben zur Begründung der Schutzwürdigkeit, zum Schutzumfang, zu den getroffenen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen sowie zum Umgebungsschutz enthalten.
2. Die kantonale Denkmalpflege unterstützt die Gemeinden bei der Bezeichnung der kommunal schutzwürdigen Objekte in fachlicher Hinsicht. Sie stellt die einheitliche Wertung der Bausubstanz unter Berücksichtigung regionaler und überregionaler Gesichtspunkte und die Koordination mit dem Inventar der kantonal geschützten Baudenkmäler sicher. Sie kann dazu ein Kurzinventar der Baudenkmäler von kommunaler Bedeutung erstellen.