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495.211 VKG CH-AG

§ 25 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Kommission für Denkmalpflege und Archäologie

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Einleitung
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§ 25 VKG · Kommission für Denkmalpflege und Archäologie

1. Der Regierungsrat wählt auf Amtsdauer eine Kommission für Denkmalpflege und Archäologie von sieben bis neun Mitgliedern einschliesslich Präsidentin oder Präsident.

2. Die Kommission berät als Fachgremium den Regierungsrat und das Departement BKS in allen wichtigen Fragen der Erhaltung und Pflege der Kulturgüter. Sie äussert sich insbesondere zur

a) Unterschutzstellung von Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassenschaften sowie Aufhebung und Änderung des Schutzes,

b) Aufnahme von beweglichen Kulturgütern in das Verzeichnis des beweglichen Kulturerbes und Löschung aus diesem.

3. Die kantonale Denkmalpflegerin oder der kantonale Denkmalpfleger, die Kantonsarchäologin oder der Kantonsarchäologe und die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil, wenn Geschäfte deren Zuständigkeitsbereiche berühren.

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