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495.211 VKG CH-AG

§ 24 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Aufgaben von Denkmalpflege und Archäologie

Erhaltung und Pflege der Kulturgüter - Einleitung
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§ 24 VKG · Aufgaben von Denkmalpflege und Archäologie

1. Denkmalpflege bezweckt die Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Restaurierung und Pflege von Baudenkmälern und beweglichen Kulturgütern sowie den Umgebungsschutz bei Baudenkmälern.

2. Archäologie bezweckt die Erforschung, Dokumentation, Erhaltung, Restaurierung, Pflege, Ausstellung und in besonderen Fällen die Rekonstruktion von archäologischen Hinterlassenschaften sowie den Umgebungsschutz bei archäologischen Stätten.

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