§ 23 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Begriffe
§ 23 VKG · Begriffe
1. Baudenkmäler sind unbewegliche Werke, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das Bewusstsein und das Verständnis der Geschichte Bedeutung haben.
2. Baudenkmäler können insbesondere sein
a) einzelne Bauwerke, Teile davon sowie Baugruppen,
b) Aussenanlagen wie Plätze, Höfe, Gärten und Parks,
c) historische Stätten,
d) historische Verkehrsbauten und -anlagen,
e) technische Anlagen und Einrichtungen,
f) Einzelobjekte wie Brunnen, Grenzsteine, Wegkreuze und Grabmäler.
3. Bestandteil beziehungsweise Zugehör von Baudenkmälern können insbesondere sein Altäre, Kanzeln, Orgeln und Glocken, Wandmalereien, Stukkaturen, Täfer, fest eingebautes Mobiliar, Fenster, Kunstverglasungen, Türen, Tore, Böden, Treppenanlagen, Öfen, Einfriedungen, Wappen, Schilder.
4. Bewegliche Kulturgüter sind insbesondere einzelne Kunst- oder Gebrauchsgegenstände sowie Sammlungen profanen und sakralen Inhalts, die aus historischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Gründen für die Kultur, das Bewusstsein und das Verständnis der Geschichte Bedeutung haben. Dazu zählen Mobiliar, Einrichtungen, Objekte der bildenden Kunst und des Kunsthandwerks, Geräte, Urkunden, Handschriften und Drucke, Münzen und Siegel.
5. Archäologische Hinterlassenschaften sind vorgeschichtliche und geschichtliche Stätten sowie herrenlose bewegliche Objekte, an denen sich Spuren menschlichen Wirkens erhalten haben. Archäologische Hinterlassenschaften können insbesondere sein
a) erforschte und unerforschte Örtlichkeiten,
b) Geländeteile, Gebäudepartien und Schichtzusammenhänge,
c) Ruinen und kleinteilige Mauerreste,
d) Gräber,
e) Skelettreste,
f) Boden-Anomalien wie Erdschichten mit Kohlen- und Aschenlagen oder verfüllte Gräben und Gruben,
g) aufgehende Bauten und Bauteile aus Mittelalter und Neuzeit,
h) Fundgegenstände insbesondere aus Stein, Metall, Ton, Glas, Knochen, Leder oder Holz.