Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
495.211 VKG CH-AG

§ 22 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Zuständigkeit und Ausstellungen

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Archäologische Sammlung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (43 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 VKG · Zuständigkeit und Ausstellungen

1. Für die archäologische Sammlung ist die Kantonsarchäologie zuständig.

2. Teile der archäologischen Sammlung sind im Vindonissa-Museum in Brugg, im Römermuseum in Augst und in Regionalmuseen ausgestellt.

← § 21 VKG Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Zuständiges Departement § 23 VKG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →