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495.211 VKG CH-AG

§ 21 Verordnung zum Kulturgesetz (VKG) - Bibliothekstag

Kantonale Kultureinrichtungen und Sammlungen - Aargauer Kantonsbibliothek
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§ 21 VKG · Bibliothekstag

1. Für die Angestellten der allgemeinen öffentlichen Bibliotheken und der kommunalen Schulbibliotheken organisiert das Departement BKS zusammen mit der Bibliothekskommission in der Regel einmal pro Kalenderjahr einen Bibliothekstag.

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